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Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter?
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Seite: 12
THEMA: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter?
#2460
Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 13.12.2001 00:00  
Drei der Betriebsbeauftragten für deren Bestellung es letztlich keine rechtliche bzw. zumindest keine gesetzliche manifestierte Vogabe gibt.(Ich habe keine gefunden)
Entstehen einem Betrieb im Falle einer bekanntwerdenden Störung durch "Nichtvorhandensein" der zuständigen Betriebsbeauftragten Nachteile, bzw. hat man Vorteile in solchen Fällen durch die erfolgte Bestellung dieser??
Gibt es Erfahrungen in diesem Bereich?
Gruß an alle QM`s
T. Obert



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T. Obert

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#2467
Re: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 14.12.2001 00:00  
: Drei der Betriebsbeauftragten für deren Bestellung es letztlich keine rechtliche bzw. zumindest keine gesetzliche manifestierte Vogabe gibt.(Ich habe keine gefunden)
: Entstehen einem Betrieb im Falle einer bekanntwerdenden Störung durch "Nichtvorhandensein" der zuständigen Betriebsbeauftragten Nachteile, bzw. hat man Vorteile in solchen Fällen durch die erfolgte Bestellung dieser??
: Gibt es Erfahrungen in diesem Bereich?
: Gruß an alle QM`s
: T. Obert
hallo t.obert,
natürlich gibt es ganz klare gesetzliche regelungen, ob ein unternehmen z.b. abfall-, gefahrgut-, wasserschutz, -immissionsschutzbeauftragte usw. benötigt.
vorteile für das unternehmen ergeben sich bei anforderung allein schon durch die erhebliche steigerung der "behördenfestigkeit".
bei interesse rückfrage per mail
pwitsch@compuserve.de
gruß
pwitsch



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pwitsch

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#2471
Re: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 15.12.2001 00:00  
Hallo,
die Feststellung ist völlig korrekt. Für die benannten Beauftragten existiert keine Rechtsgrundlage. Um ein Organisationsverschulden nicht entstehen zu lassen, sollten jedoch entsprechende Verantwortliche (soweit erforderlich) benannt werden. Die Grundsätze für eine rechtssichere Delegation müssen dabei berücksichtigt werden.
Nachteile entstehen durch ein nachweisbares Organisationsverschulden des Unternehmers.
Vorteile ergeben sich, wenn die Beauftragten auch tatsächlich ihrer (Stabs)Funktion nachkommen können. Als Alibifunktion sind diese Beauftragten nicht gerade geeignet.
Vorteile ergeben sich dann weiterhin durch die Umsetzung und Zertifizierung entsprechender Syteme wie z.B. das OHRIS System (ISO 900ff bringt keine rechtlichen Vorteile). Im Fall der Anerkennung kommt eine sogenannte "Substitutions Liste" zum Einsatz. In dieser Liste sind Rechtsvorschriften bzw. Auflagen genannt, die dann nicht mehr durch die Behörde, z.B. GA, überwacht werden.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfühgung.
MfG OJ



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orgajoe

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#2472
Re: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 16.12.2001 00:00  
: Hallo,
: die Feststellung ist völlig korrekt. Für die benannten Beauftragten existiert keine Rechtsgrundlage. Um ein Organisationsverschulden nicht entstehen zu lassen, sollten jedoch entsprechende Verantwortliche (soweit erforderlich) benannt werden. Die Grundsätze für eine rechtssichere Delegation müssen dabei berücksichtigt werden.
Was ist eine rechtssichere Delegation?




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Klaus

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#2476
Rechtssichere Delegation 18.12.2001 00:00  
Hallo,
hier die Antwort auf die Frage:
Was ist eine rechtssichere Delegation?
Folgende Voraussetzungen müssen vorhanden sein, wenn eine Delegation wirksam durchgeführt werden soll:
1. Sorgfältige Auswahl des Delegierten
(z.B. persönliche Zuverlässigkeit)
2. Ausreichende Instruktion des Delgierten
- Schulungsmaßnahmen
- regelmäßige Fortbildung
- Zugang zu relevanten Informationen ermöglichen
- Unterstützung sicherstellen
- Hohlschuld klar machen
3. Notwendige Handlungsspielräume festlegen
4. Überwachung durch den delegierenden Vorgesetzten
5. Eindeutige Festlegung der Pflichten
Noch Fragen, gerne an OJ




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OJ

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#2492
Re: Rechtssichere Delegation 09.01.2002 00:00  
: Hallo,
: hier die Antwort auf die Frage:
: Was ist eine rechtssichere Delegation?
: Folgende Voraussetzungen müssen vorhanden sein, wenn eine Delegation wirksam durchgeführt werden soll:
: 1. Sorgfältige Auswahl des Delegierten
: (z.B. persönliche Zuverlässigkeit)
: 2. Ausreichende Instruktion des Delgierten
: - Schulungsmaßnahmen
: - regelmäßige Fortbildung
: - Zugang zu relevanten Informationen ermöglichen
: - Unterstützung sicherstellen
: - Hohlschuld klar machen
: 3. Notwendige Handlungsspielräume festlegen
: 4. Überwachung durch den delegierenden Vorgesetzten
: 5. Eindeutige Festlegung der Pflichten
: Noch Fragen, gerne an OJ
Ja !
Wo gibt es weitere Informationen zu dem Thema "rechtssichere Delegation" bzw. wie beauftrage ich den QM-/UM-/AS-Beauftragten richtig das heisst rechtssicher?




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Frank L.

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