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Montag, den 19. Juli 2004 um 00:00 Uhr |
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Englisch: public limited company, PLC, joint stock company, limited company Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen auf das in Aktien aufgeteilte Grundkapital beteiligt sind. Die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlage für die Schulden der Aktiengesellschaft
Zweite Definition: Bei Gründung der Aktiengesellschaft (AG) muss mindestens ein Aktionär vorhanden sein, der T€ 50 (50.000 Euro) als Grundkapital zur Anmeldung beim Handelsregister bringt. Der Aktionär haftet nur mit seiner Kapitaleinlage. Interne Handlungsvorschriften und -beschränkungen regelt das Aktiengesetz. Organe sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Aktien können auf die Namen der Aktionäre lauten sowie als Inhaberaktien ausgegeben werden. Sie können privat bzw. nach einem Börsengang (vgl. IPO, going public) auch öffentlich gehandelt werden. Eine Kapitalbeschaffung im Unternehmen kann durch Aktienemission erfolgen.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 14. Juli 2009 um 23:38 Uhr |