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Arbeitgeberdarlehen PDF Drucken E-Mail
Montag, den 19. Juli 2004 um 00:00 Uhr
Wichtigste Unterscheidungsmerkmale zwischen Darlehen und Vorschuss sind die Laufzeit, die Höhe und der Zweck der Zahlung. Beim echten Darlehen darf der Arbeitgeber auch ohne entsprechende Abrede im Wege der Aufrechnung mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers die Tilgungsbeträge einbehalten, allerdings nur, soweit der Lohn pfändbar ist ( 394 BGB). Die Restforderung aus dem Darlehen wird nicht ohne weiteres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückzahlbar. Etwas anderes kann gelten, wenn es die Parteien vereinbart haben oder der Arbeitgeber berechtigterweise ( 609 BGB) das Darlehen kündigt. Aber auch bei Vereinbarung der sofortigen Rückzahlung des Darlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zu prüfen, ob die vereinbarte sofortige Rückzahlung auch dann gelten soll, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat oder eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegt. Teilzeitbeschäftigten dürfen keine ungünstigeren Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten (BAG, Urteil v. 27.7.1994, 10 AZR 538/93).

Keine Darlehen sind Abschlagszahlungen oder Vorschüsse
 
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