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Montag, den 19. Juli 2004 um 00:00 Uhr |
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“Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und Studenten gleichâ€. (3 Abs.4 GefStoffV)
Andere Definition: Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind. Steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich sind zum Teil abweichende Definitionen möglich.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 14. Juli 2009 um 23:35 Uhr |