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Arbeitnehmererfindung PDF Drucken E-Mail
Montag, den 19. Juli 2004 um 00:00 Uhr
Eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die entweder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht oder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist (sog. Diensterfindung ), hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu melden ( 5 ArbnErfG). Fertig ist eine Erfindung, wenn die ihr zugrunde liegende Lehre technisch ausführbar ist, wenn also der Durchschnittsfachmann nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg arbeiten kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber von der Erfindung Kenntnis genommen hat oder dass sie bereits fabrikationsreif ist. Ob der Arbeitnehmer die Erfindung während seiner Dienststunden oder während seiner Freizeit oder im Urlaub gemacht hat, ist unerheblich. Die sog. freien Erfindungen (vgl. 4 Abs. 3 ArbnErfG) müssen dem Arbeitgeber gem. 18 ArbnErfG mitgeteilt und dem Arbeitgeber angeboten werden, wenn die Erfindung in den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers fällt ( 19 ArbnErfG).
 
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