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Arbeitnehmerüberlassung PDF Drucken E-Mail
Montag, den 19. Juli 2004 um 00:00 Uhr
Von Arbeitnehmerüberlassung oder von einem Leiharbeitsverhältnis wird bei einem Rechtsverhältnis gesprochen, bei dem ein selbstständiger Unternehmer einen Arbeitnehmer, mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend an einen anderen Unternehmer "ausleiht" , wobei der Arbeitnehmer unter Fortbestand des Rechtsverhältnisses zum Verleiher verpflichtet ist, für den Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen zu arbeiten.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen ein Unternehmer durch Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers, aber unter dessen Aufsicht, in seinem Betrieb Arbeiten ausführen lässt (z. B. bei Reparaturen oder Montagen). Die gewerbsmäßige Überlassung ist durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum Teil geregelt, die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich nicht geregelt.
 
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