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Montag, den 19. Juli 2004 um 00:00 Uhr |
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Maßgebend ist das Arbeitsgerichtsgesetz i. d. F.
vom 1979-07-02 , zuletzt geändert mit Wirkung zum 2000-05-01 . Gerichte für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte (1. Instanz), die Landesarbeitsgerichte (2. Instanz) und das Bundesarbeitsgericht (3. Instanz). Zu unterscheiden sind das Urteils- und das Beschlussverfahren ( 80 ff. ArbGG). Beim Beschlussverfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Für das Urteilsverfahren gilt dagegen die Zivilprozessordnung entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ( 46 Abs. 2 , 64 Abs. 6 , 72 Abs. 5 ArbGG
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