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Dienstag, den 20. Juli 2004 um 00:00 Uhr |
alle Stoffe, die
explosionsgefährlich ätzend
brandfördernd reizend
hochentzündlich sensibilisierend
leichtentzündlich krebserzeugend
entzündlich fruchtschädigend
sehr giftig erbgutverändernd
giftig chronisch schädigend
mindergiftig umweltgefährdend
sind.
Ebenfalls als Gefahrstoff erfasst sind Zubereitungen und Erzeugnisse mit den oben genannten Eigenschaften.
“Gefährliche Stoffe†im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind demnach nicht identisch mit den “Gefahrstoffen†der Gefahrgutverordnung. Die Gefahrgutverordnung definiert Gefahrstoffe als “Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen können†(2 Abs.1 GefahrgutG). Für kleinere und grosse Transportmengen ergeben sich daraus Sonderregelungen. Grosse Einzelmengen an Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung nicht kennzeichnungspflichtig sind (also nicht gefährlich sind) sind im Strassenverkehr durchaus als Gefahrgut zu deklarieren.
alle Stoffe, die
explosionsgefährlich ätzend
brandfördernd reizend
hochentzündlich sensibilisierend
leichtentzündlich krebserzeugend
entzündlich fruchtschädigend
sehr giftig erbgutverändernd
giftig chronisch schädigend
mindergiftig umweltgefährdend
sind.
Ebenfalls als Gefahrstoff erfasst sind Zubereitungen und Erzeugnisse mit den oben genannten Eigenschaften.
“Gefährliche Stoffe†im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind demnach nicht identisch mit den “Gefahrstoffen†der Gefahrgutverordnung. Die Gefahrgutverordnung definiert Gefahrstoffe als “Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen können†(2 Abs.1 GefahrgutG). Für kleinere und grosse Transportmengen ergeben sich daraus Sonderregelungen. Grosse Einzelmengen an Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung nicht kennzeichnungspflichtig sind (also nicht gefährlich sind) sind im Strassenverkehr durchaus als Gefahrgut zu deklarieren.
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