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Dienstag, den 20. Juli 2004 um 00:00 Uhr |
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Die Gefahrstoffverordnung vom 1986-08-26 , in deren Anhang VI bislang etwa 1.200 Stoffe aufgeführt sind, ist zum Nachschlagewerk für gefährliche Stoffe und Zubereitungen geworden. Wer
gefährliche Stoffe und Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat gemäß 13 ChemG neben der Verpflichtung zur Verpackung die Pflicht zur Einstufung und Kennzeichnung. Der Gesetzgeber hat dazu Gefahrensymbole mit dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben festgelegt
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. Juli 2009 um 23:39 Uhr |