Kooperationsform von (Zahn)Ärzten: Wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss von zwei oder mehreren (Zahn)Ärzten zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung in gemeinsamen Praxisräumen. Die freie Arztwahl ist in Gemeinschaftspraxen eingeschränkt, da der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden.
Gemeinschaftspraxen werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt, sie müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Auch die fachübergreifende Kooperation in einer Gemeinschaftspraxis ist genehmigungsfähig, sofern gewährleistet ist, dass sich die Fachärzte auf ihr Gebiet beschränken und hierdurch die freie Arztwahl der Versicherten nicht eingeschränkt wird.
---> Siehe auch:
"Gemeinschaftspraxen" findet sich im WZ2003 Code "85.12.1"
Gemeinschaftspraxen von Ärzten für Allgemeinmedizin und von praktischen Ärzten
"Gemeinschaftspraxen" findet sich im NACE Code "85.12"
Arztpraxen (ohne Zahnarztpraxen)
Die Tätigkeiten können in Einzel- oder Gemeinschaftspraxen sowie in Ambulatorien und Polikliniken du ...
---> see also:
"group practice" is in the NAICS Code "446130"
Optical Goods Stores
· The private or group practice of optometry, even though glasses and contact lenses are sold ...
- 11936/2004-07-09
| | Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Gemeinschaftspraxen |
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